Auswahlkriterien für Träger von Deutschkursen:
und für Lehrkräfte nach den Bestimmungen des
neuen Zuwanderungsgesetzes
(so es denn in Kraft tritt)
Quelle: Sprachverband
Stand: 09.10.2002


A. Allgemeine Hinweise
Das neue Zuwanderungsgesetz sieht als Grundbaustein der Integration in Deutschland Integrationskurse für Ausländer/innen und Spätaussiedler/innen vor. Ein Integrationskurs umfasst einen Basisund einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer (maximal 300 Stunden) sowie einen Orientierungskurs (30 Stunden) zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte in Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse für Spätaussiedler/innen vollständig, für Ausländer/innen lediglich den Basissprachkurs und den Orientierungskurs durch. Für die Aufbausprachkurse der Ausländer/innen sind die Länder zuständig. Teilweise wurde angeregt, diese Kurse ebenfalls vom Bundesamt durchführen zu lassen. Das Bundesamt beabsichtigt, sich zur Erfüllung dieser Aufgaben ab 01. Januar 2003 öffentlicher und privater Kursträger zu bedienen. Die Länder wirken vorbehaltlich des Abschlusses einer Verwaltungsvereinbarung an der Auswahl der Sprachkursträger mit. Für die Gewinnung von Sprachkursträgern wird ein allgemeines Auswahl- und Zulassungsverfahren durchgeführt, das zu Rahmenvereinbarungen mit den Trägern führt und pro Teilnehmer/in eine Abrechnung zum Festpreis ermöglicht. Die Auswahlkriterien an Sprachkursträger werden – vorbehaltlich der noch zu erlassenden Rechtsverordnung – nachstehend veröffentlicht. Dabei gelten die nach den jeweiligen Landesregelungen bisher anerkannten Weiterbildungsträger und – einrichtungen als zugelassen, d.h. die Qualitätsanforderungen an den Träger bzw. die Einrichtung gem. Abschnitt B der Auswahlkriterien werden als erfüllt angesehen. Die Qualitätsanforderungen an die Basis – und Aufbausprachkurse gem. Abschnitt C der Auswahlkriterien sind jedoch auch von diesen Trägern bzw. Einrichtungen nachzuweisen. Der Nachweis über die Anerkennung nach den Landesregelungen ist den Bewerbungsunterlagen beizufügen. Die Gewinnung von Kursträgern für die Orientierungskurse erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Der Kursträger wird nicht verpflichtet, die Kurse speziell für das Bundesamt durchzuführen. Er kann bis zur maximalen Belegung seiner Kurse (25 Personen) auch Selbstzahler/innen gewinnen, die nicht unter die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen. Für eine flächendeckende Einführung der Kurse im Bundesgebiet und zur zeitlichen und räumlichen Koordination der Sprachkurse wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften angeregt. Bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften sollte die regionale Ausgewogenheit beachtet werden. Verbände können im Namen der einzeln zu benennenden Schulungseinrichtungen auftreten. Das Zulassungsverfahren gestaltet sich wie folgt:

  1. Der Kursträger reicht einen Antrag auf Zulassung (Erhebungsbogen) beim Bundesamt ein, der u.a. die Vorlage von detaillierten Kurskonzepten einschließt.
  2. Bei positiver Prüfung der eingereichten Unterlagen übersendet das Bundesamt dem Träger einen gezeichneten Entwurf der Rahmenvereinbarung.
  3. Nach Rücksendung des gegengezeichneten Exemplars erhält der Träger eine schriftliche Bestätigung über die Zulassung.
  4. Mit Zulassung wird der Träger in seinem Wirkungsbereich in eine Liste aufgenommen, die den zu schulenden Teilnehmern/Teilnehmerinnen ausgehändigt wird. Dem/der Teilnehmer/in steht die Wahl unter den zugelassenen Sprachkursträgern frei. Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit Sprachkursträgern legt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Ländern die folgenden Auswahlkriterien zu Grunde:

Die Auswahlkriterien sind beim Antrag (Erhebungsbogen) durch entsprechende Unterlagen zu belegen und müssen im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.

B. Qualitätsanforderungen an den Träger bzw. die Einrichtung
Nachfolgende Qualitätsanforderungen werden an die Träger bzw. Einrichtungen gestellt. Die Erfüllung der in diesem Abschnitt dargelegten Qualitätsanforderungen kann auch durch Vorlage staatlicher Anerkennungen bzw. Gütesiegel auf Grundlage eines Weiterbildungsgesetzes bzw. einer vergleichbaren Rechtsgrundlage der Länder bzw. Qualitätsverbände nachgewiesen werden.

  1. Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
    Wirtschaftliche Seriosität, finanzielle Leistungskraft (Bonität) und Leistungsfähigkeit (fachliche Kompetenz) sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung der Sprachkurse. Hierzu sind die Rechtsform der Einrichtung anzugeben und alle Gesellschafter/innen zu benennen. Soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgte, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen. Im Zweifelsfall ist die Bonität durch eine Schufa-Auskunft/ Bankauskunft zu belegen. Zum Nachweis der fachlichen Kompetenz kann eine detaillierte Übersicht über das bestehende Kursangebot vorgelegt werden. Ebenso können einschlägige Referenzen beigefügt werden. Der Kursträger weist seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage eines Konzeptes für die in Teil C aufgeführten Kursmodelle und -module nach.
  2. Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des hauptberuflichen Personals
    Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des hauptberuflichen Personals sind nach den arbeitsrechtlichen Anforderungen und den tarifvertraglichen Bestimmungen auszugestalten.
  3. Information, Beratung, Betreuung der Teilnehmenden (Teilnehmerschutz)
    Der Träger/die Einrichtung informiert das Bundesamt über die Rechtsform des Trägers bzw. der Einrichtung, Ziele und Arbeitsbereiche, Verantwortliche und Ansprechpartner/innen. Die Teilnehmenden sind vor Beginn einer Veranstaltung schriftlich zu informieren über die Leiterin/den Leiter der Veranstaltung, Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung, Kostenbeitrag, Teilnehmerzahl, Lehrpersonal und Teilnahmebedingungen.
  4. Hinreichende Qualifikation des Personals
    Zur Gewährleistung eines qualitativ den Vorgaben entsprechenden Verfahrens müssen die Kursträger über qualifizierte Mitarbeiter/innen verfügen. Dazu zählt grundsätzlich ein/e Mitarbeiter/in mit Festanstellung, die/der eine Qualifikation als pädagogische/r Leiter/in (Voraussetzung ist ein pädagogisches Studium) haben sollte. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt.
  5. Regelmäßige Fortbildung der Lehrkräfte/der pädagogisch-konzeptionell Tätigen
    Es besteht die Verpflichtung zur kontinuierlichen fachlichen und pädagogischen Weiterbildung.
  6. Geeignete räumliche und sachliche Ausstattung
    Die Kurse sollen möglichst in räumlicher Nähe zum Wohnort der Teilnehmer/innen abgehalten werden. Die Unterrichtsräume müssen dem Stand der Technik, den gesetzlichen Anforderungen sowie bezüglich ihrer Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln den aktuellen Anforderungen der Praxis entsprechen. Hierzu gehört nach Möglichkeit auch eine angemessene Anzahl von PCs für Selbstlernphasen.
  7. Kooperationen
    Der Sprachträger muss bereit sein, mit Ländern, Kommunen, Trägern der freien Wohlfahrtspflege und sonstigen Trägern, welche Maßnahmen zur Begleitung der Sprachkurse anbieten, zu kooperieren.



C. Qualitätsanforderungen an die Basis- und Aufbausprachkurse

  1. Ziel der Sprachkurse
    Basis- und Aufbausprachkurse sollen den Teilnehmer/innen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vermitteln. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich Ausländer/innen und Aussiedler/ innen im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in ihrer deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermögen und mit ihnen ein ihrem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass Ausländer/innen und Aussiedler/ innen einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Definition des zu erreichenden Sprachniveaus orientiert sich an dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates und wird auf der Stufe B 1 der selbständigen Sprachanwendung festgelegt.
  2. Dauer der Maßnahme
    Basis- und Aufbausprachkurs haben jeweils maximal eine Dauer von 300 Unterrichtsstunden. Die Sprachkurse sollen in Vollzeit und in Teilzeit angeboten werden. Die wöchentliche Stundenzahl beträgt in Vollzeitkursen maximal 25 Unterrichtsstunden, in Teilzeitkursen mindestens sieben Unterrichtsstunden.
  3. Kursgröße
    Die Kursgröße darf 25 Teilnehmer/innen nicht übersteigen. Ausnahmen können durch das Bundesamt bewilligt werden.
  4. Qualifikation der Lehrkräfte
    Die Kursleiter/innen verfügen über eine der folgenden Ausbildungen (abgeschlossenes Studium):
          • Lehramt Deutsch
          • Deutsch als Fremdsprache
          • Deutsch als Zweitsprache
          • Fremdsprachenlehrer/in für Deutsch
    Kursleiter/innen, die nicht über die geforderte Ausbildung verfügen, können vom Bundesamt für eine Übergangszeit im Rahmen des Zulassungsverfahrens für die Kursleitertätigkeit anerkannt werden (z.B. Zertifikat des Goethe – Institutes, Zertifikat des Sprachverbandes Deutsch e.V.).
  5. Kursgestaltung
    Ziel der Kursgestaltung ist die Schaffung eines differenzierten und flexiblen Kurssystems gemeinsam für Aussiedler/innen und Ausländer/innen, das sowohl die Vorkenntnisse des/der Lernenden als auch das individuelle Lerntempo berücksichtigt. Die Sprachkursträger haben vor Beginn der Sprachkurse Einstufungstests der Teilnehmer/innen durchzuführen.
    Die vorgegebenen Kursmodelle sind ein erster Schritt auf dem Weg der Neugestaltung der Sprachförderung. Nach einer Evaluationsphase können sie in Zusammenarbeit mit der Praxis ergänzt und modifiziert werden.
    Für die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 16 – 22 Jahren können entsprechende Kursmodelle und Kursmodule vorgesehen werden, die sich inhaltlich an den besonderen Bedürfnissen orientieren und insbesondere die Eingliederung in weiterführende Schulen und berufliche Qualifizierungen unter verstärkter Förderung schriftkultureller Fertigkeiten vorsehen. Soweit auf Grund kulturspezifischer Rollenverständnisse für Frauen eigene Lerngruppen und geschützte Räume notwendig sind, ist die Einrichtung entsprechender Kurse nach dem allgemeinen oder spezifischen Kursmodellsystem vorzusehen, gegebenenfalls mit Binnendifferenzierung.
    1. 5.1
      Teilnehmer/innen ohne Sprachvorkenntnisse Für alle Teilnehmenden, die über keine oder nur sehr geringe Vorkenntnisse verfügen und damit zur Teilnahme am Sprachkurs verpflichtet sind, ist ein gemeinsames Grundmodul vorzusehen. Das Grundmodul soll Gelegenheit geben, Lernziele, Motivation und Lernprogression eines Teilnehmers/ einer Teilnehmerin einschätzen zu können und einen geeigneten Lernverlauf festzulegen. Dies geschieht am Ende des Grundmoduls mit Hilfe eines Tests und in Absprache mit dem/der Lernenden. Das Ergebnis des Beratungsgesprächs ist mit Unterschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin festzuhalten. Nach dem Grundmodul sind drei Differenzierungen vorzusehen:
      • Kurse mit steiler Lernprogression und verkürzter Stundenzahl
      • Kurse mit normaler Progression und voller Stundenzahl
      • Kurse mit langsamer Progression und voller Stundenzahl
        Ein Wechsel zwischen den Kursmodellen muss möglich sein.
    2. 5.2
      Teilnehmer/innen mit Sprachvorkenntnissen Lernende, die bereits über Vorkenntnisse verfügen und damit nicht zur Teilnahme am Sprachkurs verpflichtet, sondern berechtigt sind, werden entsprechend ihren Vorkenntnissen in die an das Grundmodul folgenden Module eingegliedert. Grundlage dieser späteren Zuordnung bilden die Ergebnisse des Einstufungstests.
    3. 5.3
      Teilnehmerzahl und Differenzierung
      • Durchführung mehrerer Grundmodule
      Damit die für die Gestaltung der drei Kursmodelle benötigte Teilnehmerzahl erreicht wird, kann ein Kursträger zunächst mehrere Grundmodule durchführen und aus diesen heraus die Differenzierung vornehmen. Um die Wartezeit nicht über drei Monate auszudehnen und deshalb die Motivation des/der Lernenden nicht zu gefährden, sollte dieses Vorgehen nur Anwendung finden, wenn Grundmodule gleichzeitig oder sehr kurz hintereinander beginnen. • Vernetzung von Sprachkursträgern
      Eine Vernetzung von Sprachkursträgern ist anzustreben. • Binnendifferenzierung
      Wenn weder eine Vernetzung mit anderen Sprachkursträgern, noch der zeitnahe Beginn mehrerer Grundmodule möglich ist, kann gegebenenfalls auch nur mit einem Kursmodell gearbeitet werden. In diesen Fällen muss ein Kurskonzept vorliegen, welches eine begründete Binnendifferenzierung und Teilnehmeranalyse ausweist.
    4. 5.4
      Orientierungsmuster für einen Basissprachkurs Steile Progression und verkürzte
      Stundenzahl
      Lernniveau
      A 1/2: ±50 Stunden
      Lernniveau
      A 2/1: ±50 Stunden
      Lernniveau
      A 2/2: ±50 Stunden
      Normale Progression und volle Stundenzahl Lernniveau A 1/2: ±75 Stunden
      Lernniveau A 2/1: ±75 Stunden
      Lernniveau A 2/2: ±75 Stunden
      Langsame Progression und volle Stundenzahl Grundmodul
      Für alle Lernenden
      mit 0-20 Punkten im
      Einstufungstest
      Lernniveau A1/1: 75 Stunden
      Lernniveau A 1/2: ±75 Stunden
    5. 5.5
      Orientierungsmuster für einen Aufbausprachkurs
      Steile Progression und verkürzte Stundenzahl
      Lernniveau B 1: ±75 Stunden
      Normale Progression und volle Stundenzahl
      Lernniveau B 1: ±75 Stunden
      Langsame Progression und volle Stundenzahl
      Lernniveau A 2: ±75 Stunden
      Lernniveau B 1: ±75 Stunden

  6. Kurskonzepte
    Die vom Sprachkursträger vorzulegenden Konzepte geben die Umsetzung dieser Anforderungen wieder und beinhalten:
          • Kursgestaltung
          • schriftliche und mündliche Inhalte/Schwerpunkte des Kursmodells
             und einzelner Module im Hinblick auf das angestrebte Kursziel
          • eingesetzte Lehrwerke
          • Curricula
          • Umfang der Wochenstunden (Vollzeit/Teilzeit)
          • Kursevaluation
    Ergänzend sollte eine Konzeption für Alphabetisierung und Umalphabetisierung im Rahmen eines Vorschaltkurses (vor Beginn des Basissprachkurses) oder als Bestandteil des Basissprachkurses vorgelegt werden.

  7. Lernerfolgskontrollen, Prüfer/innen
    Der Kursträger führt Lernerfolgskontrollen durch. Vom Bundesamt vorgegebene Tests dürfen nur von ausgebildeten Prüfern/Prüferinnen abgenommen werden. Soweit der Kursträger nicht über eigene ausgebildete Prüfer/innen verfügt, weist er die Möglichkeit einer anderweitigen Inanspruchnahme von ausgebildeten Prüfern/Prüferinnen nach.